Pruefungsrecht Vorlesung Pharagraph
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Klausur im Öffentlichen Recht – Nds (2010) - Seite 1

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Eines schönen Sommerabends (Freitag, der 14.07.) in X, einer Stadt in Niedersachsen war Rechtsanwalt R mit seinem kürzlich angeschafften neuen BMW Z4 Cabrio unterwegs und beschloss, zu Abend im italienischen Schnellrestaurant Vapiano zu speisen. Er stellte sein funkelndes Fahrzeug standesgemäß auf dem öffentlichen Museumsparkplatz nahe des Restaurants ab. Da er mit dem Fahrzeug abends eigentlich die nur kurze Heimreise antreten wollte, nahm er die für seinen Parkplatz geltenden und nicht verdeckten Halteverbotsschilder nur beiläufig wahr. Sie enthielten ein absolutes Halteverbot von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr für nächsten Tag mit dem Hinweis, dass dort zu der genannten Zeit ein Markt iSd § 67 Abs. 1 GewO stattfindet, mit der Folge, dass das Grundstück während dieser Zeit an die Marktbeschicker verpachtet ist. Das Halteverbot auf dem Gelände zur Marktzeit ist rechtmäßig angeordnet worden. Als R im Restaurant sein Abendessen zu sich nahm, kam zufällig eine Gruppe junger Damen vorbei und setzte sich zu ihm. Man plauderte, trank ein Gläschen Wein, und die Runde wurde um zwei Freunde und Kollegen des R, nämlich H und K, die im Verlaufe des Abends ebenfalls hinzukamen, erweitert. Der Abend mit den bezaubernden jungen Damen gestaltete sich derart angenehm, dass R, H und K beschlossen, ihre Autos stehen zu lassen.

Aufgrund des angenehmen Abends machten sich R, H und K keine Gedanken mehr über ihre Fahrzeuge. Dabei wäre dies wohl vernünftig gewesen. Denn nicht nur R hatte ungünstig geparkt. Auch H hatte seinen Sportwagen ungeschickt abgestellt – nämlich vor einem abgesenkten Bordstein in einer Einfahrt, die amtlich als Feuerwehrausfahrt gekennzeichnet war und das, obwohl aus einer Wohnung in dem hinter der Zufahrt liegenden Gebäude dichte Rauchschwaden hervortraten und in der Ferne schon Sirenen zu hören waren, die von Einsatzwagen der zur Bekämpfung der Rauchschwaden anrückenden Feuerwehr stammten. H hatte allerdings weder die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt wahrgenommen, noch die Rauchwaden gesehen, geschweige denn, die Sirenen gehört. K konnte sich hingegen vermeintlich in Sicherheit wägen. Er hatte seinen Porsche vor der Wohnung seiner in der Seitenstraße des Vapiano wohnenden ehemaligen Freundin - S - ordnungsgemäß am Straßenrand abgestellt. Eines wusste K nicht: S beabsichtigte, früh am nächsten Morgen aus ihrer bisherigen Wohnung auszuziehen, weil sie dort zu viele schöne Momente mit K verlebt hatte und auf diese Weise Erinnerungen verdrängen wollte. Zu allem Überfluss saß S an dem besagten Abend ebenfalls - von den Herren R, H und K unbemerkt - im Vapiano und war wegen der knisternden Stimmung am Tisch der Herren R, H, K und der Damen ziemlich traurig.

Schon früh am Morgen des 15.07. (05:00 Uhr), als R, H und K die Wohnung noch lange nicht verlassen hatten, stellte S, die den Schock des Vorabends noch nicht überwunden hatte, die von ihr einige Tage zuvor bei der zuständigen Behörde beorderten Wanderschilder (Absolutes Halteverbot iSd § 41 Abs. 2 Ziff. 8 Zeichen 283 StVO für den 15.07.) vor ihrer Wohnung auf – in dem Bereich, in dem das Fahrzeug des K abgestellt war. Die Schilder wurden exakt so aufgestellt, wie es ihr von der Behörde vorgegeben und rechtmäßig im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO angeordnet worden war. S hatte ein Speditionsunternehmen bestellt, dessen Bedienstete den Möbelwagen morgens vor der Wohnung der S zwecks Beladung abstellen sollten. Dies war wegen der Blockade des Parkplatzes durch das Fahrzeug des K nicht möglich. Deshalb agierte S. Sie füllte schnell das die Aufstellung der Wanderschilder dokumentierende Aufstellungsprotokoll dahingehend aus, dass sie die Schilder schon am 10.07. aufgestellt habe - so wie sie die Halteverbotsschilder den zeitlichen Vorgaben der Behörde entsprechend hätte aufstellen müssen. Daraufhin rief sie die zuständige Polizeidirektion, die das Fahrzeug des K vom privaten Abschleppunternehmer U auf einen freien Parkplatz in der Nähe schleppen ließ. Erst Tage nachdem K seinen Porsche zurückerhalten hatte, erkannte die Polizei, dass S die Protokolle wider besseren Wissens ausgefüllt hatte.


     
 
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Lösung

Dr. iur. Arne-Patrik Heinze LL.M.