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Klausur im Öffentlichen Recht – Nichtraucherschutzgesetz - Seite 1

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Durch das Landesnichtraucherschutzgesetz (NRSG) wird das Rauchen in vielen öffentlichen Einrichtungen – auch in Gaststätten – im Bundesland N verboten. Auszugsweise ist das Gesetz wie folgt formuliert:

§ 7 Rauchfreiheit in Gaststätten
(1) In Gaststätten ist das Rauchen untersagt.  Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist und den Vorschriften des Gaststättengesetzes in der Fassung vom … unterliegt. Satz 1 gilt nicht für Bier-, Wein- und Festzelte sowie Außengastronomie und die im Reisegewerbe betriebenen Gaststätten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen zulässig, wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 1 gilt nicht für Diskotheken.

(3) Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 8 Verstöße gegen das Rauchverbot
(1) Gaststättenbetreiber sind für die Einhaltung des Rauchverbotes in ihrer Gaststätte verantwortlich. Die Betreiber von Gaststätten haben bei einem Verstoß die gegen das Rauchverbot die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen des § 7 Abs. 1 S. 1 raucht oder als Betreiber einer Gaststätte entgegen § 8 Abs. 1 nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift, um einen Verstoß gegen das Rauchverbot zu unterbinden bzw. weitere Verstöße zu verhindern.

Aus der amtlichen Gesetzesbegründung ergibt sich, dass durch das Gesetz Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens – insbesondere in Gaststätten und Diskotheken – geschützt werden sollen. Nach der überwiegenden Auffassung in der medizinischen Forschung könne bereits das kurzzeitige Passivrauchen das Blutgefäßsystem schädigen, häufiges Passivrauchen die Gefahr für chronische Krankheiten sowie Krebs massiv erhöhen. Die Interessen der Raucher würden dadurch hinreichend berücksichtigt, dass in abgetrennten Räumen iSd § 7 Abs. 2 NRSG geraucht werden dürfe. Die können, aber bauchen von Nichtrauchern nicht betreten zu werden.


     
 
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Lösung
Dr. iur. Arne-Patrik Heinze LL.M.